interne Verweise§ 5c AEG Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten (vom 05.07.2017) ... Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung darf im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 5b Absatz 3 personenbezogene Daten aller an dem gefährlichen Ereignis im Eisenbahnbetrieb beteiligten ... verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 5b Absatz 1 erforderlich ist. Ebenso stellen sie die beteiligten Eisenbahn- und gegebenenfalls ...
Zitat in folgenden NormenEisenbahn-Unfalluntersuchungsverordung (EUV)
Artikel 3 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
§ 1 EUV Anwendungsbereich (vom 06.12.2019) ... gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen. ...
§ 2 EUV Untersuchungs- und Meldepflicht (vom 06.12.2019) ... In den übrigen Fällen gefährlicher Ereignisse im Sinne von § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes kann sie Untersuchungen durchführen. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Artikel 1 BahnRVÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt." 3. Die Überschrift zu § 5b wird wie folgt gefasst: „§ 5b Eisenbahn-Unfalluntersuchung". ... 3. Die Überschrift zu § 5b wird wie folgt gefasst: „ § 5b Eisenbahn-Unfalluntersuchung". 4. In § 5e Absatz 4 Satz 1 werden die ...
Gesetz zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2085
Artikel 1 EUNeuOG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... es sich dabei nicht um gefährliche Ereignisse handelt, deren Untersuchung gemäß § 5b Absatz 1 der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung obliegt." b) In Absatz 4 ... d) Absatz 7 wird aufgehoben. 4. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5f eingefügt: „§ 5b Aufgaben und Befugnisse der Stellen für ... 4. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5f eingefügt: „ § 5b Aufgaben und Befugnisse der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung (1) Die ... (1) Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung darf im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 5b Absatz 3 personenbezogene Daten aller an dem gefährlichen Ereignis im Eisenbahnbetrieb beteiligten ... verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 5b Absatz 1 erforderlich ist. Ebenso stellen sie die beteiligten Eisenbahn- und gegebenenfalls ...
Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501
Vierzehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
Artikel 1 14. ERÄndV Änderung der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung ... Wörter „, soweit diese dem Bund obliegt" durch die Wörter „auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: ... durchzuführen. In den übrigen Fällen gefährlicher Ereignisse im Sinne von § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes kann sie Untersuchungen durchführen. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die ...
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