(1) Die Prüfung gliedert sich in
- 1.
- einen fachrichtungsübergreifenden Teil und
- 2.
- einen fachrichtungsspezifischen Teil.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 ist unbeschadet des §
6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe des §
4 durchzuführen. Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in Form einer praxisorientierten Konstruktionsaufgabe und danach in einem Fachgespräch durchgeführt.
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
§ 5 KonstPrV Fachrichtungsspezifischer Teil (vom 01.11.2020) ... zu den Inhalten der Fachrichtung. (2) Mit der Bearbeitung der Konstruktionsaufgabe ( § 3 Abs. 2 Satz 2 ) soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie ein praxisnahes Problem unter ... rechnergestützte Systeme und Arbeitsmittel. (10) Die Konstruktionsaufgabe ( § 3 Abs. 2 Satz 2 ) soll die zu prüfende Person in einem Arbeitsgebiet der Fachrichtungen entsprechend § 1 ... eines Fachgespräches der zu prüfenden Person mit dem Prüfungsausschuß ( § 3 Abs. 2 Satz 2 ). Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten ...