Für die Schiffahrt auf der Bundeswasserstraße Donau zwischen Kelheim (km 2414,60) und Jochenstein (km 2201,77) gelten die Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung *).
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- Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802