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Änderung § 3 DonauSchPV vom 08.09.2015

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§ 3 DonauSchPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 DonauSchPV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 532 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuständige Behörde


(Text alte Fassung)

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 6.32 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage A zu dieser Verordnung ist das Bundesministerium für Verkehr.

(Text neue Fassung)

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 6.32 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage A zu dieser Verordnung ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(2) Soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde. Sie kann die Regelung örtlicher Verhältnisse, auch Anordnungen nach § 1.22 der Anlage A zu dieser Verordnung, ihren nachgeordneten Stellen übertragen und Hafenaufseher bestellen.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.05 der Anlage A zu dieser Verordnung ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd; zu diesem Zweck wird die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes und des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Nr. 4, § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 Satz 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, §§ 1.19, 1.20, 6.08 Nr. 3 und § 8.15 Nr. 8 der Anlage A zu dieser Verordnung sind neben der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Bayern vom 14. Dezember 1954/18. April 1955 die Polizeikräfte des Landes Bayern.

(5) Zuständige Behörde für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 der Anlage A zu dieser Verordnung und der Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nr. 2 der Anlage A zu dieser Verordnung in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3 und 4 zu der Anlage A zu dieser Verordnung ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage A zu dieser Verordnung auch nachträglich befristen und mit Auflagen verbinden.