§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hinweis oder ein Aushang an einer dort genannten Stelle angebracht ist,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3, oder entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 den Leitfaden nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe gemacht wird oder
- 5.
- entgegen § 6 eine Angabe, ein Zeichen oder ein Symbol verwendet.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095
Artikel 1 1. Pkw-EnVKVÄndV (vom 27.10.2011) ... und zu den CO2-Effizienzklassen" eingefügt. 9. In § 7 Nummer 1 werden die Wörter „Abschnitt I Nummer 1 Satz 1, Nummern 3, 4 oder 6 oder" ...
Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
G. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1070
Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
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