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Anlage 4 - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)

V. v. 28.05.2004 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 754-17-2 Energieversorgung
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Anlage 4 Angaben in der Werbung über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen



Teil I Werbeschriften


1.
Für die in Werbeschriften genannten Modelle neuer Personenkraftwagen sind anzugeben:

a)
der kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),

b)
der kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen" nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen" nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und

c)
die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen.

Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge muss zusätzlich der kombinierte Wert für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie" (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.

Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.

2.
Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein. Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.

3.
Wird lediglich für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben, so ist eine Angabe der in Nummer 1 aufgeführten Werte nicht erforderlich.


Teil II Elektronische Werbung


1.
Teil I gilt entsprechend für die Modelle neuer Personenkraftwagen, die beworben werden

a)
durch in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,

b)
durch Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien oder

c)
durch Werbung im Internet (einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen).

2.
Es ist sicherzustellen, dass dem Werbeempfänger die Angaben nach Teil I Nummer 1 in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem ihm erstmals Informationen zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, angezeigt werden. Die Angabe der CO2-Klassen sollte in mindestens gleichem Schriftgrad zu den in Satz 1 genannten Informationen gemacht werden. Auch wenn dem Werbeempfänger keine Informationen zur Motorisierung gegeben werden, so müssen ihm die Angaben mitgeteilt werden.

3.
Wer als Hersteller oder Händler zum Zweck des Fernabsatzes Modelle neuer Personenkraftwagen im Internet zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet, muss zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 die Angaben nach Anlage 1 bei der Beschreibung des Modells beziehungsweise der Variante oder der Version darstellen. Angaben müssen nicht doppelt gemacht werden. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn für die Angaben das zutreffende Muster der Anlage 1 Teil II dargestellt wird. Die Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Anlage 1 Teil 1 Nummer 9) ist in diesem Fall entbehrlich. Die Angaben müssen gut lesbar sein. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben dem Kunden spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem er eine Konfiguration eines konkreten Kraftfahrzeugs abgeschlossen hat.

4.
Bei Werbung nach Nummer 1 Buchstabe c stellt es keinen Verstoß dar, wenn die Sichtbarkeit der Pflichtangaben ausschließlich aufgrund der technischen Darstellung der jeweiligen Plattform, auf der geworben wird, und ohne weiteres Zutun des Herstellers oder des Händlers nicht oder nur teilweise gegeben ist.





 

Frühere Fassungen von Anlage 4 Pkw-EnVKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.02.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
vom 22.08.2011 BGBl. I S. 1756
aktuellvor 01.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 4 Pkw-EnVKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 Pkw-EnVKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Pkw-EnVKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 Pkw-EnVKV Werbung (vom 23.02.2024)
... der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Teil I der Anlage 4 gemacht werden. (2) Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben ... (2) Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Teil II der Anlage 4 gemacht werden müssen für Werbematerial, das 1. in elektronischer Form, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
Artikel 1 2. Pkw-EnVKVÄndV Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
... die Wörter „gilt mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Teil II der Anlage 4 gemacht werden müssen für Werbematerial, das" ersetzt. bb) In Nummer 1 ... e) Der Teil II nachfolgende Satz wird aufgehoben. 16. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift von Anlage 4 wird wie folgt ... 16. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift von Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Angaben in der Werbung über den Energieverbrauch ...