Das
Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch
Artikel 36 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 179 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
-
- „Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln."