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Artikel 7 - Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern (BürokAbBMIG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Asylgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Juli 2026 AsylG § 29a

Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 29a Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:

 
„(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden."

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BürokAbBMIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürokAbBMIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Artikel 10 VatAnMVG Änderung des Asylgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 47 Absatz 1a wird ...