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Artikel 2 - Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (GewBürAbG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die in Satz 1 genannten Nachweise sind drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger oder in digitaler Form vorzuhalten." - b)
- Absatz 3 wird gestrichen.
- 2.
- § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird die Angabe „fünf" durch die Angabe „drei" ersetzt.
- b)
- Nummer 10 wird gestrichen.
- c)
- Die Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 10 und 11.
- 3.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7 bis 12" durch die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7 bis 11" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10" durch die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7, 9" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 bis 12" durch die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 11" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10" durch die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7, 9" ersetzt.
- 4.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Teil A wird gestrichen.
- b)
- Die Überschrift „B. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter" wird durch die Überschrift „Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter" ersetzt.
- 5.
- Anlage 3 wird gestrichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17617/a340490.htm
