Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (GewBürAbG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 24. Juli 2026 MaBV § 15b, § 18, § 19, Anlage 1, Anlage 3

Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 15b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die in Satz 1 genannten Nachweise sind drei Jahre auf einem dauerhaften Datenträger oder in digitaler Form vorzuhalten."

b)
Absatz 3 wird gestrichen.

2.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird die Angabe „fünf" durch die Angabe „drei" ersetzt.

b)
Nummer 10 wird gestrichen.

c)
Die Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 10 und 11.

3.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7 bis 12" durch die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7 bis 11" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10" durch die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7, 9" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 bis 12" durch die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 11" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10" durch die Angabe „18 Absatz 1 Nummer 7, 9" ersetzt.

4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Teil A wird gestrichen.

b)
Die Überschrift „B. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter" wird durch die Überschrift „Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter" ersetzt.

5.
Anlage 3 wird gestrichen.