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Artikel 6 - Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten (GewBürAbG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10a Absatz 6 wird die Angabe „und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichten" durch die Angabe „berichtet" ersetzt.
In § 10a Absatz 6 wird die Angabe „und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichten" durch die Angabe „berichtet" ersetzt.
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