(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische Aufgaben ausführen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- 1.
- Decken eines Teilbereiches einer Dach- oder Wandfläche mit Schiefer, Dachplatten oder Schindeln,
- 2.
- Decken eines Teilbereiches einer Dachfläche mit Dachziegeln oder Dachsteinen,
- 3.
- Herstellen eines Teilbereiches einer Dachabdichtung mit Kunststoffen oder bituminösen Werkstoffen.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
- 1.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle,
- 2.
- Umweltschutz, Naturschutz an Gebäuden,
- 3.
- Skizzen, Zeichnungen und Verlegepläne,
- 4.
- Regelwerk des Dachdeckerhandwerks,
- 5.
- Bau- und Bauhilfsstoffe, Maschinen, Geräte und Werkzeuge,
- 6.
- Dämmstoffe und Dämmtechnik,
- 7.
- Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,
- 8.
- berufsbezogene Berechnungen.