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Änderung § 12 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 08.09.2015

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 125 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Treuhandstellen


(Text alte Fassung)

Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermögens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beauftragt (Treuhandstellen). Die Treuhandstellen werden dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorgeschlagen.

(Text neue Fassung)

Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermögens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beauftragt (Treuhandstellen). Die Treuhandstellen werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorgeschlagen.