Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau am 25.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2017 durch Artikel 2 des BergMSdlgGAufhG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BergArbWoFöG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2531

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Aufbringung und Verwendung der Kohlenabgabe
    § 1 Einstellung der Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
    §§ 2 bis 3 (weggefallen)
    § 4 Wohnungsberechtigte
    § 5 Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen
    § 6 Überlassung von Bergarbeiterwohnungen
    §§ 7 bis 8 (weggefallen)
    § 9 Einzelne Wohnräume
    § 9a (weggefallen)
Zweiter Teil Verfahrensvorschriften
    §§ 10 und 11 (weggefallen)
    § 12 Treuhandstellen
    §§ 13 bis 15 (weggefallen)
    § 16 Aufgaben der Treuhandstelle
    § 17 Treuhandvermögen
    § 18 Haftung des Treuhandvermögens
    § 19 Aufsicht über die Treuhandstellen
    § 20 (weggefallen)
Dritter Teil Ergänzungs- und Schlußvorschriften
    § 21 Anwendung des Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
    §§ 22 und 23 (weggefallen)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 24 Bergmannswohnungen
(Text neue Fassung)

    § 24 (aufgehoben)
    §§ 24a und 25 (weggefallen)
    § 26 (Inkrafttreten)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Bergmannswohnungen




§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Bergmannswohnungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes über Bergmannssiedlungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2812) geändert worden ist, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Buchstabe d und der §§ 5 und 6 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Gesetz über Bergmannssiedlungen nichts anderes ergibt.



 



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