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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 160 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BergArbWoFöG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 160 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einstellung der Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues


(1) Die Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues aus dem nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung gebildeten Treuhandvermögen wird eingestellt.

(2) Die zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues bis zum 31. Dezember 1996 zu Lasten des Treuhandvermögens eingegangenen Verpflichtungen bleiben von der Einstellung der Förderung nach Absatz 1 unberührt und werden durch die Treuhandstellen nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen erfüllt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Zur Abwicklung des Treuhandvermögens haben die Treuhandstellen den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres bis zur vollständigen Abwicklung des Treuhandvermögens an den Bundeshaushalt abzuführen. Das Aufkommen aus der Fehlbelegungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen ist dem sozialen Wohnungsbau zuzuführen.

(Text neue Fassung)

(3) Zur Abwicklung des Treuhandvermögens haben die Treuhandstellen den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres bis zur vollständigen Abwicklung des Treuhandvermögens an den Bundeshaushalt abzuführen. Das Aufkommen aus der Fehlbelegungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen ist dem sozialen Wohnungsbau zuzuführen.

(4) Aus den Überschüssen stellt der Bund für den sozialen Wohnungsbau in den Haushaltsjahren 1997 und 1998 jeweils 250 Millionen Deutsche Mark, im Haushaltsjahr 1999 200 Millionen Deutsche Mark und im Haushaltsjahr 2000 150 Millionen Deutsche Mark als Verpflichtungsrahmen bereit, die im Bundeshaushaltsplan gesondert nachgewiesen werden. Aus dem Verpflichtungsrahmen von 250 Millionen Deutsche Mark für das Haushaltsjahr 1998 erhalten die kohlefördernden Länder einen Vorabanteil von 20 vom Hundert.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Wohnungsberechtigte


(1) In Wohnungen, für die die Mittel des Treuhandvermögens bis zum 31. Dezember 1996 bewilligt worden sind, sind wohnungsberechtigt

a) sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues;

b) ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder infolge Arbeitsunfalls aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausscheiden mußten oder die nach mindestens fünfjähriger Beschäftigung ohne ihr Verschulden gegen ihren Willen ausgeschieden sind;

c) Witwen der vorgenannten Arbeitnehmer;

vorherige Änderung nächste Änderung

d) ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues, die wegen einer im Zuge der Rationalisierung angeordneten oder durchgeführten Stillegung oder Teilstillegung des Kohlenbergwerks, bei dem sie beschäftigt waren, aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausgeschieden sind, und deren Witwen. Dies gilt nur, wenn den betroffenen Arbeitnehmern eine anderweitige Beschäftigung im Kohlenbergbau zu zumutbaren Bedingungen nicht angeboten wurde. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die zumutbaren Bedingungen einer Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau nach den Gesichtspunkten des sozialen Besitzstandes, des zeitlichen Aufwandes und der räumlichen Entfernung zu einem anderweitigen Arbeitsplatz im Kohlenbergbau zu treffen.



d) ehemalige sozialversicherte Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues, die wegen einer im Zuge der Rationalisierung angeordneten oder durchgeführten Stillegung oder Teilstillegung des Kohlenbergwerks, bei dem sie beschäftigt waren, aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausgeschieden sind, und deren Witwen. Dies gilt nur, wenn den betroffenen Arbeitnehmern eine anderweitige Beschäftigung im Kohlenbergbau zu zumutbaren Bedingungen nicht angeboten wurde. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die zumutbaren Bedingungen einer Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau nach den Gesichtspunkten des sozialen Besitzstandes, des zeitlichen Aufwandes und der räumlichen Entfernung zu einem anderweitigen Arbeitsplatz im Kohlenbergbau zu treffen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Wohnungsberechtigte, die in den durch die Verordnung bezeichneten Gebieten eine Bergarbeiterwohnung bewohnen, die Wohnungsberechtigung für diese Wohnung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verlieren, wenn sie nach Ablauf von fünf Jahren aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausscheiden. In der Verordnung dürfen nur solche Gebiete bezeichnet werden, in denen in zumutbarer Entfernung von den Bergarbeiterwohnungen nicht mehr als ein Kohlenbergbauunternehmen tätig ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 12 Treuhandstellen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermögens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beauftragt (Treuhandstellen). Die Treuhandstellen werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorgeschlagen.



Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermögens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beauftragt (Treuhandstellen). Die Treuhandstellen werden dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorgeschlagen.

(heute geltende Fassung) 

§ 16 Aufgaben der Treuhandstelle


(1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen für den Bund im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung getrennt von anderem Vermögen zu verwalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Treuhandstelle sorgt für die Durchführung der abgeschlossenen Verträge und wickelt das Treuhandvermögen ab. Die bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden notwendigen Verwaltungskosten der Treuhandstelle können, soweit sie nicht vom Darlehensnehmer zu tragen sind, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit aus Mitteln des Treuhandvermögens gedeckt werden.



(2) Die Treuhandstelle sorgt für die Durchführung der abgeschlossenen Verträge und wickelt das Treuhandvermögen ab. Die bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden notwendigen Verwaltungskosten der Treuhandstelle können, soweit sie nicht vom Darlehensnehmer zu tragen sind, mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat aus Mitteln des Treuhandvermögens gedeckt werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 17 Treuhandvermögen


(1) Die Treuhandstelle übt die zum Treuhandvermögen gehörenden Rechte in eigenem Namen aus. Sie soll hierbei einen das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz hinzufügen.

(2) Zu dem Treuhandvermögen gehören die Mittel, die das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau bis zum 31. Dezember 1996 nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung zur Verfügung gestellt hat. Zu dem Treuhandvermögen gehört auch, was die Treuhandstelle auf Grund eines zum Treuhandvermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstandes oder mit Mitteln des Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Treuhandvermögen bezieht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Mittel, welche die Treuhandstelle darlehnsweise von einem Dritten erhält, gehören nur dann zu dem Treuhandvermögen, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Darlehnsaufnahme zugestimmt hat.



(3) Mittel, welche die Treuhandstelle darlehnsweise von einem Dritten erhält, gehören nur dann zu dem Treuhandvermögen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Darlehnsaufnahme zugestimmt hat.

(heute geltende Fassung) 

§ 18 Haftung des Treuhandvermögens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Treuhandstelle haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen nur für Verbindlichkeiten, die sich auf das Treuhandvermögen beziehen; für Verbindlichkeiten aus einem von der Treuhandstelle aufgenommenen Darlehen haftet die Treuhandstelle mit dem Treuhandvermögen nur, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Darlehnsaufnahme zugestimmt hat.



(1) Die Treuhandstelle haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen nur für Verbindlichkeiten, die sich auf das Treuhandvermögen beziehen; für Verbindlichkeiten aus einem von der Treuhandstelle aufgenommenen Darlehen haftet die Treuhandstelle mit dem Treuhandvermögen nur, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Darlehnsaufnahme zugestimmt hat.

(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Verbindlichkeit, für welche die Treuhandstelle nicht mit dem Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung betrieben, so kann der Bund gegen die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch, die Treuhandstelle unter entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen geltend machen.

(3) Für Verbindlichkeiten, die sich auf das Treuhandvermögen beziehen, haftet die Treuhandstelle nur mit diesem Vermögen.

(4) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Treuhandstelle. Das Treuhandvermögen gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat das Treuhandvermögen auf den Bund zu übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. Von der Übertragung ab haftet der Bund anstelle der Treuhandstelle für die Verbindlichkeiten, für welche die Treuhandstelle mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.



(heute geltende Fassung) 

§ 19 Aufsicht über die Treuhandstellen


(1) Die Treuhandstellen unterstehen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Aufsicht des Bundes.

vorherige Änderung

(2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ausgeübt.



(2) Die Aufsicht wird durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausgeübt.

(3) Die Treuhandstellen unterliegen hinsichtlich des Treuhandvermögens der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.