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§ 7 - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)

V. v. 21.02.1995 BGBl. I S. 226; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 9501-47 Verkehrsordnung
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§ 7 Antrag



(1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen.

(2) 1Der Antrag muss enthalten:

1.
Angaben über den Eigentümer:

a)
bei natürlichen Personen:

Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften,

b)
bei juristischen Personen und Behörden:

Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Sitzes sowie einen benannten Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und

c)
bei Vereinigungen:

ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung;

2.
die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;

3.
Angaben über das Fahrzeug:

a)
die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;

b)
das Baujahr;

c)
die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet;

d)
den Hersteller, das Fabrikat und die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit diese am Schiffskörper fest angebracht ist;

e)
die Motornummer (Seriennummer), den Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-Antrieb - soweit vorhanden - auch die Seriennummer des Antriebs;

f)
bei Eigentumsänderung das bisherige Kennzeichen;

g)
sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung oder die Antriebsart.

2Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindestens ein Foto vorzulegen. 3Die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere zusätzliche Fotos oder Konstruktionszeichnungen; kann verlangt werden. 4Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit natürliche Personen betroffen sind, durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses nachzuweisen; im Übrigen sind die Angaben glaubhaft zu machen. 5Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses stehen bei schriftlicher Antragstellung die Beifügung einer Kopie oder bei elektronischer Antragstellung die qualifizierte elektronische Signatur gleich.



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Frühere Fassungen von § 7 KlFzKV-BinSch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 11 eIDAS-Durchführungsgesetz
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
aktuell vorher 05.12.2016Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder
vom 29.11.2016 BGBl. I S. 2668
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 39 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 30 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 5 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 KlFzKV-BinSch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KlFzKV-BinSch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlFzKV-BinSch selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KlFzKV-BinSch Änderungen (vom 04.06.2016)
... wenn sich 1. sein Name oder seine Anschrift, 2. die im Antrag zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g gemachten Angaben oder 3. die ...
 
Zitat in folgenden Normen

See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3457; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 4 SeeSpbootV Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland (vom 07.03.2020)
... 5 Abs. 5 zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... die Wörter „(§ 8 des Vertrauensdienstegesetzes)" ersetzt. (45) In § 7 Absatz 2 Satz 5 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 29. ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Artikel 6 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
... geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter." 3. § 7 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses ...

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 30 ProdSNG Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
... (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die ...

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 5 6. SchiffPolÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
... Wörter „für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
Artikel 3 SpBootRÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
... vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, d und f" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Satz 1 ... „§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, d und f" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g" ...

Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder
V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668
Artikel 2 10. ProdSVEV Änderung von Rechtsvorschriften
... 1 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung § 7 Absatz 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 39 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
... Wörter „nach Maßgabe des § 1 Nummer 6" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 9 Absatz 2 werden jeweils die Wörter ...