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Änderung § 9 KlFzKV-BinSch vom 04.06.2016

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§ 9 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 9 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 39 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Änderungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich

1. sein Name oder seine Anschrift,

2. die im Antrag zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g gemachten Angaben oder

3. die Eigentumsverhältnisse

vorherige Änderung

geändert haben. In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. Satz 2 gilt auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschiffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.

(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasser- und Schiffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.

(3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.



geändert haben. 2 In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. 3 Satz 2 gilt auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschiffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.

(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.

(3) 1 Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. 2 Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.

(heute geltende Fassung) 

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