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Synopse aller Änderungen der KlFzKV-BinSch am 07.10.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Oktober 2018 durch Artikel 2 der BinSchUOEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KlFzKV-BinSch.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2018 geltenden Fassung
KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 4 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Binnenschiffahrtsstraßen:

die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,

2. Kleinfahrzeuge:

Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen

a) Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten:

aa) Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

bb) Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind;

cc) Fähren;

dd) schwimmende Geräte;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;

c)
Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;

d)
Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;

e)
Beiboote.

(Text neue Fassung)

b) Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;

c) Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;

d)
Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;

e)
Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;

f)
Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt;

g)
Beiboote.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Kennzeichnungspflicht


(1) 1 Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten (§ 5) Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. 2 Er darf als Nationalitätenkennzeichen, unbeschadet des § 3 Nr. 3 Buchstabe a, nur ein 'D' verwenden. 3 Die Verwendung international üblicher Nationalitätenkennzeichen im Segel bleibt unberührt. 4 Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sicht- und lesbar ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Deutsche Fahrzeuge nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b bis e dürfen ein Kennzeichen führen.



(2) Deutsche Fahrzeuge nach § 1 Nr. 2 Buchstabe d bis g dürfen ein Kennzeichen führen.

(3) 1 Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muß das Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anbringen. 2 Er darf nur ein Nationalitätenkennzeichen nach Absatz 1 Satz 2 verwenden. 3 Er darf weder anordnen noch zulassen, daß der Schiffsführer ein deutsches Kleinfahrzeug ohne oder ohne gültiges Kennzeichen oder mit einem anderen als dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Nationalitätenkennzeichen führt. 4 Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als ein Kennzeichen nach § 3 Nr. 4, § 4 oder § 5 anbringen.

(4) Ausländische Kleinfahrzeuge unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach Maßgabe des § 3 Nr. 3.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Wassermotorrad nach § 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769) auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur geführt werden, wenn es mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist.

vorherige Änderung

(6) 1 Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag des Eigentümers ein Kleinfahrzeug nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d, das nur für eine Überführungsfahrt vorübergehend mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 kW ausgerüstet wird, von der Führung eines Kennzeichens befreien. 2 Zuständig ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Amtsbezirk die Fahrt beginnt. 3 Berührt die Fahrt die Amtsbezirke mehrerer Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, darf die Entscheidung nur einvernehmlich getroffen werden.



(6) 1 Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag des Eigentümers ein Kleinfahrzeug nach § 1 Nr. 2 Buchstabe d bis f, das nur für eine Überführungsfahrt vorübergehend mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 kW ausgerüstet wird, von der Führung eines Kennzeichens befreien. 2 Zuständig ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Amtsbezirk die Fahrt beginnt. 3 Berührt die Fahrt die Amtsbezirke mehrerer Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, darf die Entscheidung nur einvernehmlich getroffen werden.