Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.08.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage 11 - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 04.06.2007 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 18.09.2002; FNA: 2129-8-22-1 Umweltschutz
| |

Anlage 11 Referenzmethoden für die Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen



I.
Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft

DIN EN 14902: Außenluftbeschaffenheit - Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10 -Fraktion des Schwebstaubes; Ausgabe: Oktober 2005.

Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.

II.
Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft

a)
Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung von Benzo(a)pyren oder der anderen in § 17 Abs. 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die DIN ISO-Norm 12884 vom Dezember 2000 angewendet werden.

b)
Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden.

III.
Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft

a)
Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden angewendet werden.

b)
Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleichwertige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden.

IV.
Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können nationale Methoden angewendet werden.

DIN ISO-Normen, auf die in den Abschnitten I bis IV verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

V.
Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen

Für die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von Anlage 11 22. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
vom 27.02.2007 BGBl. I S. 241

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 11 22. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 22. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 22. BImSchV Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten (vom 06.03.2007)
... und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sind die Anforderungen in Anlage 11 Abschnitte I, II und III maßgebend; für Referenzmethoden zur Messung der Ablagerung von ... Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ist Anlage 11 Abschnitt IV maßgebend. Anlage 11 Abschnitt V betrifft Referenzmethoden zur Erstellung von ... polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ist Anlage 11 Abschnitt IV maßgebend. Anlage 11 Abschnitt V betrifft Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen, soweit solche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241
Artikel 1 1. BImSchV22ÄndV Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
... Bestimmung der Luftqualität von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren Anlage 11 - Referenzmethoden für die Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten ... und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sind die Anforderungen in Anlage 11 Abschnitte I, II und III maßgebend; für Referenzmethoden zur Messung der Ablagerung von ... Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ist Anlage 11 Abschnitt IV maßgebend. Anlage 11 Abschnitt V betrifft Referenzmethoden zur Erstellung von ... polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ist Anlage 11 Abschnitt IV maßgebend. Anlage 11 Abschnitt V betrifft Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen, soweit solche ... Auswirkungen und Umweltfolgen." 17. Nach Anlage 7 werden folgende Anlagen 8 bis 11 angefügt: „Anlage 8 Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der ... sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Umgebungsbedingungen. Anlage 11 Referenzmethoden für die Beurteilung der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten ...