(1) Für Blei beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(2) In der Nachbarschaft industrieller Quellen an Standorten, die durch jahrzehntelange industrielle Tätigkeit belastet worden sind, beträgt der Immissionsgrenzwert
1,0 Mikrogramm pro Kubikmeter
im Umkreis von nicht mehr als 1.000 Meter von derartigen Quellen, wenn diese Gebiete dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der zuständigen Behörde über die nach Landesrecht zuständige Behörde mit einer angemessenen Begründung mitgeteilt worden sind. In diesen Fällen muss der Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 ab dem Jahr 2010 eingehalten werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge, bezogen auf den ab dem Jahr 2010 einzuhaltenden Grenzwert 0,20 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jährlich 0,05 Mikrogramm pro Kubikmeter.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 1 22. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 06.03.2007) ... einen Wert für einen bestimmten Schadstoff, der nach den Regelungen der §§ 2 bis 7 bis zu dem dort genannten Zeitpunkt einzuhalten ist und danach nicht überschritten ... Stufen abnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert innerhalb der in den §§ 3, 5 und 6 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von ...
§ 12 22. BImSchV Unterrichtung der Öffentlichkeit (vom 06.03.2007) ... Form aktuelle Informationen über die Immissionskonzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe zur Verfügung. (2) Die zuständigen Behörden ... sich über die in § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 angegebenen Mittelungszeiträume ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241
Artikel 1 1. BImSchV22ÄndV Änderung der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft ... 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)". d) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge ... d) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge für Blei". e) Die Angabe zu § 8 ... Stufen abnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert innerhalb der in den §§ 3, 5 und 6 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von ... für Partikel PM10 40 Mikrogramm pro Kubikmeter." 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge ... pro Kubikmeter." 6. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge für Blei (1) Für Blei beträgt ... Absätze sind die in § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 genannten Werte." 13. ... Form aktuelle Informationen über die Immissionskonzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe zur Verfügung." b) Absatz 5 wird wie folgt ... sich über die in § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 angegebenen Mittelungszeiträume ... die Angaben „§ 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 oder § 7" durch die Angaben „§ 3 Abs. 2 bis 5, § ... Abs. 2 bis 5, § 6 oder § 7" durch die Angaben „§ 3 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 und 3 oder des § 6 Abs. 1 bis 3" ersetzt. 16. Der Zweite Teil wird wie ...