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Änderung § 4 22. BImSchV vom 06.03.2007

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§ 4 22. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2007 geltenden Fassung
§ 4 22. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2007 BGBl. I S. 241

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen für Schwebstaub und Partikel (PM10)


(Text neue Fassung)

§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)


vorherige Änderung

(1) Für Schwebstaub betragen die Immissionsgrenzwerte bis zum 31. Dezember 2004 150 μg/m³ (arithmetisches Mittel aller während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) und 300 μg/m³ (95-Prozent-Wert der Summenhäufigkeit aller während eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte).

(2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit
beträgt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über 24 Stunden gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10

50 μg/m³,

bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Eine Probenahmezeit von 0.00 bis 24.00 Uhr ist anzustreben.

(3)
Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 15 μg/m³ ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003 bis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 5 μg/m³.

(4) Für den
Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1. Januar 2005 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10

40 μg/m³.

(5) Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 4 beträgt die Toleranzmarge 4,8 μg/m³ ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie vermindert sich ab 1. Januar 2003 bis zum 1. Januar 2005 stufenweise um jährlich 1,6 μg/m³.




(1) Für Partikel PM10 beträgt der über 24 Stunden gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit

50 Mikrogramm pro Kubikmeter

bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Eine Probenahmezeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr ist anzustreben.

(2)
Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10

40 Mikrogramm pro Kubikmeter.