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§ 121j - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 121j Bestandsschutz



(1) Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 119 Abs. 1 im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht.

(2) Für Unternehmen im Sinne des § 111g Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b, 121c, 121d und 121f.



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Frühere Fassungen von § 121j VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.06.2007Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 121j VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121j VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  § 121i Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 121j Bestandsschutz". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... Absatz 1 Satz 3 haben." 47. Nach § 121e werden folgende §§ 121f bis 121j eingefügt: „§ 121f Bestandsübertragung (1) Jeder ... ist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. § 121j Bestandsschutz (1) Für Unternehmen, die ausschließlich die ...