§ 9 Satzungsinhalt
Die Satzung eines Versicherungsunternehmens soll die einzelnen Versicherungszweige, auf die sich der Geschäftsbetrieb erstreckt, und die Grundsätze für die Vermögensanlage festsetzen; sie soll auch bestimmen, ob das Versicherungsgeschäft nur unmittelbar oder zugleich auch mittelbar (durch Rückversicherung) betrieben werden soll.
Zitierungen von § 9 VAG
interne Verweise§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008) ... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014) ... maßgeblich sind. (3) Nicht anwendbar sind § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 9 , §§ 13a bis 13c, § 14 Abs. 2, §§ 53, 53b und 53c Abs. 1 bis 3c, § 54 ...
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