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§ 12a - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 12a Alterungsrückstellung; Direktgutschrift



(1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung) jährlich Zinserträge, die auf die Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellung der betroffenen Versicherungen entfallen, gutzuschreiben. Diese Gutschrift beträgt 90 vom Hundert der durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins).

(2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus diesem Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der Alterungsrückstellung aller Versicherten ist von dem verbleibenden Betrag jährlich 50 vom Hundert direkt gutzuschreiben. Der Vomhundertsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Geschäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das im Jahre 2001 beginnt, jährlich um zwei vom Hundert, bis er 100 vom Hundert erreicht hat.

(2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine vollständige Finanzierung der Mehrprämien nicht ausreichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass an Stelle einer Prämienermäßigung eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird.

(3) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwenden. Bis zum Bilanzstichtag, der auf den 1. Januar 2010 folgt, dürfen abweichend von Satz 1 25 vom Hundert auch für Versicherte verwendet werden, die das 55. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Prämienermäßigung gemäß Satz 1 kann insoweit beschränkt werden, dass die Prämie des Versicherten nicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß Absatz 2 gutzuschreiben.

 
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Zitierungen von § 12a VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 VAG Substitutive Krankenversicherung (vom 01.01.2015)
... direkt zuzuführen und zur Prämienermäßigung im Alter nach § 12a Abs. 2a zu verwenden. Für Versicherungen mit befristeten Vertragslaufzeiten nach ...
§ 12b VAG Prämienänderung in der Krankenversicherung; Treuhänder (vom 01.01.2008)
... für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 12a Abs. 3 zu verwenden sind; 2. die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung ...
§ 12c VAG Ermächtigungsgrundlage (vom 08.09.2015)
... aus dem Basistarif zu erlassen, 3. festzulegen, wie der Überzins nach § 12a Abs. 1 zu ermitteln, wie die Beträge auf die berechtigten Versicherten gemäß ... 1 zu ermitteln, wie die Beträge auf die berechtigten Versicherten gemäß § 12a Abs. 2 und 3 zu verteilen sind und wie die Prämie des ursprünglichen Eintrittsalters ...
§ 110a VAG Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr (vom 01.01.2012)
... Geschäftsbetrieb (II.) die §§ 10, 10a, 11b, 11c, 12 Abs. 1, 4 bis 5, §§ 12a , 12b Abs. 1 bis 3, §§ 12c bis 12e, § 12f, mit Ausnahme der Verweisung auf § 12 ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 125 VAG Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge (vom 01.01.2008)
... Vermögensgegenstände bereit. § 7 Abs. 2, §§ 11a bis 11c, 12, 12a , 12b, 12f, 13d Nr. 7 und 8, §§ 54, 54d Satz 1, §§ 55a, 56a und 81d gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 11 VVRG
... Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12, 12a und 12e in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung
V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2219
Artikel 1 2. ÜbschVÄndV Änderung der Überschussverordnung
... Bilanzstichtag ist von dem nach § 1 errechneten Betrag der Anteil, der sich nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergibt, anteilig den positiven ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
§ 178g VVG
... die Prämie entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnen ist, kann der ... die Prämie entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12 und 12a in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnen ist, das ordentliche ...

Kalkulationsverordnung (KalV)
V. v. 18.11.1996 BGBl. I S. 1783; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 4 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 11 KalV Berechnung der Prämien bei Prämienanpassung
... für den Teil, der auf die Anwartschaft zur Prämienermäßigung nach § 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfällt, und der betragsmäßig ...
§ 13 KalV Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel (vom 01.01.2009)
... mit Ausnahme des Teils, der auf die Anwartschaft zur Prämienermäßigung nach § 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfällt und der betragsmäßig ...

Überschußverordnung (ÜbschV)
V. v. 08.11.1996 BGBl. I S. 1687; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 3 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 2 ÜbschV Verteilung des Betrages nach § 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die berechtigten Versicherten (vom 31.12.2014)
... Bilanzstichtag ist von dem nach § 1 errechneten Betrag der Anteil, der sich nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergibt, anteilig den positiven ... § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus der Direktgutschrift nach § 12a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden sind, bleiben bis zum Ende des ... spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, so ist ein nach § 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jährlich gutzuschreibender Betrag auf die anderen ... Betrag auf die anderen Tarife des Versicherten, die die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllen, zum Zeitpunkt der Gutschrift aufzuteilen. ...
§ 3 ÜbschV Verteilung des Betrages nach § 12a Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die berechtigten Versicherten
... Der nach § 12a Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes errechnete verbleibende Teilbetrag ist auf die ... errechnete verbleibende Teilbetrag ist auf die Tarife, die zu den in § 12a Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Krankenversicherungen gehören, ... § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus der Direktgutschrift nach § 12a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden sind, bleiben bis zum Ende des ... vollendet, bei dieser Gutschrift unberücksichtigt. Muß ein Betrag nach § 12a Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Geschäftsjahr verwendet werden und zahlen alle ... nach Absatz 1 Satz 4 ausgenommen. Bei diesen Verträgen ist die Gutschrift nach § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bei der Ermittlung des Überschusses entsprechend zu ... Überschusses entsprechend zu berücksichtigen. Soweit auf sie Beträge nach § 12a Abs. 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfallen, sind diese nur deren Versicherten ...
§ 4 ÜbschV Mindestzuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (vom 31.12.2014)
... errechneten Überschusses. Die Mindestzuführung ist um die bereits nach § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gutgeschriebenen Überzinsen zu vermindern.  ... für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, als Direktgutschrift nach § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, als Zuführung zur Rückstellung für ...