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§ 13b - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 13b Errichtung einer Niederlassung



(1) Das Versicherungsunternehmen hat der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Errichtung einer Niederlassung unter Angabe des betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaats anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:

1.
die Angaben und Schätzungen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5 Nr. 3 und 4; sofern die Krankenversicherung im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung betrieben werden soll, zusätzlich die dem § 5 Abs. 5 Nr. 1a entsprechenden Angaben,

2.
Angaben über die Organisationsstruktur,

3.
den Namen des vorgesehenen Hauptbevollmächtigten, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats zu vertreten,

4.
die voraussichtliche Anschrift, welche zugleich die Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten sein muß,

5.
bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken über die Niederlassung eine Erklärung, wonach das Unternehmen in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat Mitglied des nationalen Garantiefonds zur Entschädigung der Opfer von Unfällen, die von nicht versicherten oder nicht ermittelten Fahrzeugen verursacht werden, und des nationalen Versicherungsbüros geworden ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde prüft hinsichtlich des Vorhabens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Unterlagen neben der rechtlichen Zulässigkeit die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und die Finanzlage des Unternehmens sowie die Erfüllung der in § 7a Abs. 1 genannten Voraussetzungen durch den Hauptbevollmächtigten und die für die Niederlassung zuständigen Geschäftsleiter. Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates

1.
diese Unterlagen und

2.
eine Bescheinigung darüber, dass das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne oder des für die betriebenen Versicherungssparten erforderlichen Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt, falls dieser höher ist,

und benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der Frist mit, dass und aus welchen Gründen die Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung versagt wird. Hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 81b Abs. 2a einen finanziellen Sanierungsplan von dem Unternehmen gefordert, steht dies der Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 2 entgegen, solange die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 kann die Niederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn seit Zugang der Benachrichtigung beim Unternehmen zwei Monate vergangen sind, es sei denn, daß die Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats dem Unternehmen einen früheren Zeitpunkt mitteilt.

(4) Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 gemachten Angaben hat das Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren beabsichtigter Durchführung anzuzeigen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.



 

Zitierungen von § 13b VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13b VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13a VAG Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr (vom 18.12.2007)
... Das Versicherungsunternehmen darf nach Maßgabe der §§ 13b und 13c das Direktversicherungsgeschäft in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten ...
§ 13c VAG Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
... hat die Anzeige außerdem zu enthalten: 1. eine Erklärung nach § 13b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 2. den Namen und die Geschäftsanschrift eines in dem anderen ... Versicherungssparte es decken darf, 3. eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Anderenfalls ...
§ 84 VAG Schweigepflicht (vom 01.01.2012)
... Prüfung einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat (§ 13b ) erlangt wurden; in diesem Fall ist das Einverständnis der zuständigen Behörde des ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 111d VAG Bestandsübertragung (vom 01.01.2008)
... der Bundesanstalt die in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 genannte Bescheinigung an, gelten § 13b Abs. 2 Satz 4 und § 13c Abs. 2 Satz 5 ...
§ 111g VAG Umfang der Meldepflicht (vom 04.07.2013)
... nicht zustandegekommen ist, weil die Aufsichtsbehörde die Unterlagen nach § 13b Abs. 1 Satz 2 oder § 13c Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht an die Aufsichtsbehörde des anderen ...
§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014)
...  (3) Nicht anwendbar sind § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 9, §§ 13a bis 13c, § 14 Abs. 2, §§ 53, 53b und 53c Abs. 1 bis 3c, § 54 Abs. 1 bis 3, ...
§ 118c VAG Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen (vom 02.06.2007)
... gilt § 117 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend; die §§ 13a bis 13c sind nicht anzuwenden. Auf die Geschäfte im Ausland ist § 118a Nr. 2 und 3 nicht ...
§ 144 VAG Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs (vom 04.07.2013)
... verweist, 2. vorsätzlich oder leichtfertig eine Anzeige nach § 13b Abs. 1 oder 4 Satz 1, § 13c Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 13d Nummer 1 bis 6 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV)
V. v. 13.10.2014 BGBl. I S. 1603; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
§ 24 BsGaV Besondere Zuordnungsregelungen
... vergleichbaren Aufsicht unterliegt und für die ein Hauptbevollmächtigter nach § 13b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellt wurde oder für die ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... gilt § 117 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend; die §§ 13a bis 13c sind nicht anzuwenden. Auf die Geschäfte im Ausland ist § 118a Nr. 2 und 3 nicht ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 3 FKAGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... und Anforderungen erfüllt hat: 1. die Anzeigepflichten nach § 13b Absatz 1 und 4, § 13c Absatz 1 und 4, § 13d Nummer 1 bis 5, § 13e sowie nach § ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Teledienstegesetz (TDG)
Artikel 1 G. v. 22.07.1997 BGBl. I S. 1870; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179
§ 4 TDG Herkunftslandprinzip
... die dem Kartellrecht unterliegen, 9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis 110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der ...