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§ 14 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 14 Bestandsübertragung



(1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Versicherungsunternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Unternehmen zuständig sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind; § 5a über die Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates und § 8 Abs. 1a sind entsprechend anzuwenden.

(2) Überträgt ein inländisches Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es nach § 13a durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 lediglich die Genehmigung der für das übertragende Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Sie wird erteilt wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen und wenn

1.
durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Sitzes der Nachweis geführt wird, dass das übernehmende Versicherungsunternehmen nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt,

2.
die Aufsichtsbehörden der Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen die Risiken des Versicherungsbestandes belegen sind, zustimmen und

3.
bei Übertragung des Versicherungsbestandes einer Niederlassung die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied- oder Vertragsstaats angehört worden ist.

Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten auch für die Übertragung eines im Inland erworbenen Versicherungsbestandes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 gilt Absatz 5 entsprechend; Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Verlieren durch die Bestandsübertragung Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ganz oder zum Teil ihre Rechte als Vereinsmitglied, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Bestandsübertragungsvertrag ein angemessenes Entgelt vorsieht, es sei denn, das übernehmende Versicherungsunternehmen ist ebenfalls ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und die von der Bestandsübertragung betroffenen Mitglieder des übertragenden Vereins werden Mitglieder des übernehmenden Vereins.

(4) Sind Versicherungsverhältnisse mit Überschussbeteiligung betroffen, darf die Übertragung nur genehmigt werden, wenn der Wert der Überschussbeteiligung der Versicherten des übertragenden und des übernehmenden Versicherungsunternehmens nach der Übertragung nicht niedriger ist als vorher. Dabei sind die Aktiva und Passiva des übertragenden Versicherungsunternehmens unter der Annahme, die betroffenen Versicherungsverhältnisse würden bei diesem Versicherungsunternehmen fortgesetzt, und die Aktiva und Passiva des übernehmenden Versicherungsunternehmens unter der Annahme, dass es die Versicherungsverhältnisse entsprechend dem Vertrag, dessen Genehmigung beantragt wird, übernimmt, zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu vergleichen soweit sie Einfluss auf die Überschussbeteiligung haben können.

(5) Die Rechte und Pflichten des übertragenden Versicherungsunternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(6) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(7) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, hat das übernehmende Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer über Anlass, Ausgestaltung und Folgen der Bestandsübertragung zu informieren.





 

Frühere Fassungen von § 14 VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 11 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1a VAG Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen (vom 02.06.2007)
... oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur § 13 Abs. 1, die §§ 14 , 54 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die §§ 81, ...
§ 14a VAG Umwandlung (vom 01.01.2008)
... 1, 122a des Umwandlungsgesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn ...
§ 108 VAG Bestandübertragung (vom 01.01.2008)
... sind, zustimmen. (3) Für Verträge nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 bis 7 ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ... nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; § 53c Abs. 2a bleibt unberührt; 5. § 14 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Ferner gelten § 106 Abs. 3 und die §§ 106c ...
§ 111d VAG Bestandsübertragung (vom 01.01.2008)
... und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind; § 14 Abs. 4, 5 und Abs. 7 Satz 1 gelten entsprechend. Betrifft der Versicherungsbestand einer ... für die Genehmigung zuständige Aufsichtsbehörde von der Bundesanstalt die in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 genannte Bescheinigung an, gelten § 13b Abs. 2 Satz 4 und § 13c Abs. ...
§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014)
... Nicht anwendbar sind § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 9, §§ 13a bis 13c, § 14 Abs. 2, §§ 53, 53b und 53c Abs. 1 bis 3c, § 54 Abs. 1 bis 3, §§ 54b, 54c ...
§ 125 VAG Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge (vom 01.01.2008)
... erforderlichen Vermögensgegenständen auf den zuständigen Sicherungsfonds an; § 14 ist nicht anzuwenden. (3) Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens ... zugelassene Unternehmen übertragen; für diese Übertragung gilt § 14 entsprechend. Der Sicherungsfonds kann die Versicherungsbedingungen und die ...
§ 134 VAG Falsche Angaben (vom 02.06.2007)
... des Geschäftsplans oder zu einer Übertragung eines Versicherungsbestandes (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 oder 3, § 108 Abs. 2 Satz 1, § 121f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007)
... nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die Vorschriften der §§ 13, 14 , 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des ...
§ 159 VAG Entsprechende Anwendung auf Versicherungseinrichtungen der Berufsgenossenschaften und nicht aufsichtspflichtige Unternehmen (vom 02.06.2007)
... Im übrigen gelten für diese Einrichtungen § 13 Abs. 1, die §§ 14 , § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die §§ 81, 81a, 82 bis 84, 86, 88 und 89 ...
§ 160 VAG Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung
... Unfallversicherungsteil dieser Verträge auf ein anderes Unternehmen übertragen. § 14 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 1, § 121i Abs. 2 Satz 1)" eingefügt. b) Die Angabe „(§§ 14 , 108)" wird durch die Angabe „(§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 oder 3, § ... b) Die Angabe „(§§ 14, 108)" wird durch die Angabe „(§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 oder 3, § 108 Abs. 2 Satz 1, § 121f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestan- des (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 110d Abs. 2 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und § 160 Abs. 5 ... 1, § 159 Abs. 1 Satz 2 und § 160 Abs. 5 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, ... 2 Satz 1 VAG; § 105 Abs. 3 und § 113 Abs. 1 VAG, jeweils in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG) ...

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 11 EHUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 14 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:  ... ersetzt. 6. In § 111d Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 14 Abs. 1 Satz 4 und ... „§ 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3" ersetzt.  ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
Artikel 1 9. VAGÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Wörter „im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4" eingefügt. 7. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Bestandsübertragung (1) Jeder ... 4" eingefügt. 7. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Bestandsübertragung (1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines ... Angabe „den §§ 1, 122a des Umwandlungsgesetzes" und die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 1b" durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 ... und die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 1b" durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5" ersetzt. 9. In § 44 werden nach Satz 2 ... In Absatz 1 werden die Wörter „ist der nach § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 zu führende Nachweis über die Höhe der Eigenmittel des übernehmenden ... geführt wird und" gestrichen. c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 bis ... die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 bis 7" ersetzt. 22. In § 110d Abs. 2 Nr. 5 wird die ... 4 bis 7" ersetzt. 22. In § 110d Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1a" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2" ersetzt. 23. § 111d ... 110d Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1a" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2" ersetzt. 23. § 111d wird wie folgt geändert: a) Satz ... und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dargetan sind; § 14 Abs. 4, 5 und Abs. 7 Satz 1 gelten entsprechend." b) In Satz 5 wird die Angabe ... und Abs. 7 Satz 1 gelten entsprechend." b) In Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. ... In Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. 24. In § 113 Abs. 3 wird die Angabe ... 2 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. 24. In § 113 Abs. 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1a" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2" ersetzt. 24a. § 115 ... In § 113 Abs. 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1a" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2" ersetzt. 24a. § 115 wird wie folgt geändert: a) ... 125 Abs. 2 werden nach dem Wort „an" ein Semikolon und die Wörter „§ 14 ist nicht anzuwenden" angefügt. 35. § 144 wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
Artikel 3 G. v. 17.12.1990 BGBl. I S. 2864, 2866; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
§ 1 VAAufsG (vom 08.11.2006)
... Behörden für den Bund ausgeübt. § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 , 54, 54a Abs. 1 bis 3 und 4 bis 6, §§ 54d, 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Ausnahme der in ...