(1) Verliert ein Versicherungsnehmer durch eine Bestandsübertragung ganz oder zum Teil seine Rechte als Vereinsmitglied und wird er nicht Mitglied eines übernehmenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, so steht ihm für diesen Verlust eine angemessene Barabfindung zu. Sie muss die Verhältnisse des Vereins zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach §
44 berücksichtigen.
(2) Der Verein kann beschließen, dass dieser Anspruch auf Mitglieder beschränkt wird, die dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss angehören.
(3) Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Abfindung in gleicher Höhe. Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
- 1.
- die Höhe der Versicherungssumme,
- 2.
- die Höhe der Beiträge,
- 3.
- die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,
- 4.
- der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses,
- 5.
- der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Vermögens,
- 6.
- die Dauer der Mitgliedschaft.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248