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§ 44a - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 44a Verlust der Mitgliedschaft


§ 44a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Verliert ein Versicherungsnehmer durch eine Bestandsübertragung ganz oder zum Teil seine Rechte als Vereinsmitglied und wird er nicht Mitglied eines übernehmenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, so steht ihm für diesen Verlust eine angemessene Barabfindung zu. Sie muss die Verhältnisse des Vereins zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 44 berücksichtigen.

(2) Der Verein kann beschließen, dass dieser Anspruch auf Mitglieder beschränkt wird, die dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss angehören.

(3) Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Abfindung in gleicher Höhe. Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:

1.
die Höhe der Versicherungssumme,

2.
die Höhe der Beiträge,

3.
die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,

4.
der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses,

5.
der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Vermögens,

6.
die Dauer der Mitgliedschaft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes G. v. 23. Dezember 2007 BGBl. I S. 3248 m.W.v. 1. Januar 2008

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Frühere Fassungen von § 44a VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3248

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 44a VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44a VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 VAG Bestandsübertragung (vom 01.01.2008)
... bestimmt. Mit der Zustimmung ist zugleich über die Höhe einer Abfindung nach § 44a zu beschließen. In dem Beschluss sind die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
Artikel 1 9. VAGÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... bei geschlechtsspezifischer Tarifierung". b) Die Angabe zu §§ 44a bis 44c wird wie folgt gefasst: „§ 44a Verlust der Mitgliedschaft  ... „§ 44a Verlust der Mitgliedschaft §§ 44b bis 44c (weggefallen)". c) Nach der Angabe zu § 55b wird folgende Angabe ...


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