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§ 53d - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 53d Entgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-Versicherungsunternehmen



(1) Nimmt ein Versicherungsunternehmen Leistungen eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes), das nicht Versicherungsunternehmen ist, auf Grund von Dienst-, Werk-, Miet- und Pachtverträgen sowie Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, ist das Entgelt auf den Betrag zu begrenzen, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten auch mit einem nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren würde. Die durch diese Verträge entstehenden Aufwendungen sowie die Art ihrer Berechnung sind dem Versicherungsunternehmen jährlich mitzuteilen.

(2) Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Schriftform.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verträge mit einem nicht verbundenen Unternehmen, wenn beide Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz (§ 16 des Aktiengesetzes) derselben Person oder Personen stehen.

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Zitierungen von § 53d VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53d VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 VAG Substitutive Krankenversicherung (vom 01.01.2015)
... oder Pachtverträgen oder sonstigen Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, gilt § 53d Absatz 1 und 2 entsprechend. Erbringt das Versicherungsunternehmen aufgrund eines ...
§ 13 VAG Geschäftsplanänderungen
... Verträgen mit verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) und diesen nach § 53d Abs. 3 gleichgestellten Unternehmen werden erst mit der Vorlage des Änderungsvertrages bei ... erst mit der Vorlage des Änderungsvertrages bei der Aufsichtsbehörde wirksam. § 53d bleibt unberührt. Die Beendigung eines nicht auf eine bestimmte Zeit befristeten ...
§ 81 VAG Rechts- und Finanzaufsicht (vom 07.08.2014)
... 3 Nr. 4) sein können, oder b) Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d erbringen. Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde ...
§ 81f VAG Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte (vom 01.08.2009)
... die für das Versicherungsunternehmen Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d erbringen. (2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines ...
§ 83 VAG Befugnisse der Aufsichtsbehörde (vom 07.08.2014)
... 2 Nr. 6) sein können, oder 3. Leistungen aufgrund von Verträgen nach § 53d erbringt, gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 3 und 4 ...
§ 110d VAG Niederlassung (vom 01.01.2008)
... Bundesanstalt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007)
... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... die für das Versicherungsunternehmen Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d erbringen. (2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines ...

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 22 VermAnlGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... oder Pachtverträgen oder sonstigen Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, gilt § 53d Absatz 1 und 2 entsprechend. Erbringt das Versicherungsunternehmen aufgrund eines solchen ...