Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem selbständigen Bestand eines Versicherungsunternehmens in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, so sind für das aus diesen Versicherungsverhältnissen entstandene gebundene Vermögen, soweit das ausländische Recht nicht Abweichendes vorschreibt, die §§
54 und
54b entsprechend anzuwenden.
§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014) ... 14 Abs. 2, §§ 53, 53b und 53c Abs. 1 bis 3c, § 54 Abs. 1 bis 3, §§ 54b, 54c und § 56a *) Absatz 3 und 4, §§ 64, 65, 66 Abs. 7, §§ 80c bis 80f, § ...
§ 157a VAG Freistellung von der Aufsicht (vom 02.06.2007) ... die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des ...
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 6 SEPA-BG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... wird aufgehoben. 9. In § 113 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 54b und 54c " durch die Wörter „§§ 54b, 54c und 56b Absatz 3 und 4," ersetzt. ... die Angabe „§§ 54b und 54c" durch die Wörter „§§ 54b, 54c und 56b Absatz 3 und 4," ersetzt. 10. In § 118 Satz 1 werden nach der Angabe ...