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§ 111e - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 111e Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten



(1) Soll einem Antrag gemäß § 106b Abs. 5 stattgegeben werden, so bedarf es hierzu der Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen zugelassen oder ein Zulassungsverfahren anhängig ist.

(2) Die Bundesanstalt überwacht die Kapitalausstattung für den gesamten Umfang der Geschäftstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, die dem Antrag zugestimmt haben, wenn dies in dem Antrag vorgesehen ist.

(3) Überwacht die Bundesanstalt die Kapitalausstattung, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten von den nach § 81b Abs. 2 Satz 2 getroffenen Maßnahmen. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen Maßnahmen zu treffen.

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Zitierungen von § 111e VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111e VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014)
... 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, §§ 88a und 89b, §§ 110a und 110b, §§ 111 bis 111g sowie §§ 122, 123. (4) Hängt die Höhe der ...
§ 121i VAG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 01.04.2012)
... der Niederlassung gelten neben den Vorraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 die §§ 106 und 111e entsprechend. § 106b mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, Absatz 2 Satz 5 bis 7, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... der Niederlassung gelten neben den Vorraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 die §§ 106 und 111e entsprechend. § 106b mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, Absatz 2 Satz 5 bis 7, Absatz 3, ...