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§ 118e - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 118e Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat



(1) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat dürfen nach Maßgabe der folgenden Absätze im Inland Geschäft betreiben.

(2) Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats binnen zwei Monaten ab Erhalt der Angaben nach Artikel 20 Abs. 3 der Richtlinie 2003/41/EG über die sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie über die Regelungen des Absatzes 5. Nach Erhalt der Mitteilung der Bundesanstalt über die zuständigen Behörden oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist darf die Einrichtung den Betrieb des Altersversorgungssystems im Einklang mit den in Satz 1 genannten Vorschriften im Inland aufnehmen.

(3) Die Bundesanstalt stellt fest, welchem Durchführungsweg im Sinne des § 1b Abs. 2 bis 4 des Betriebsrentengesetzes die Einrichtung zuzuordnen ist und übermittelt die Feststellung an die Einrichtung und den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

(4) Die Bundesanstalt benachrichtigt die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über wesentliche Änderungen der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, die sich auf die Merkmale des Altersversorgungssystems auswirken können, und über wesentliche Änderungen der Regelung des Absatzes 5.

(5) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat haben zusätzlich zu ihren nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften für den Fall ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland folgende Vorgaben zu beachten:

1.
Die Einrichtung darf nicht mehr als 5 vom Hundert ihrer Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten desselben Unternehmens und nicht mehr als 10 vom Hundert dieser Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten von Unternehmen anlegen, die einer einzigen Unternehmensgruppe angehören; für Anlagen, bei denen § 3 Abs. 2 der Anlageverordnung höhere Streuungsquoten vorsieht, gelten die in der Anlageverordnung genannten Quoten.

2.
Die Einrichtung darf nicht mehr als 30 vom Hundert dieser Vermögenswerte in Vermögenswerten anlegen, die auf andere Währungen als die der Verbindlichkeiten lauten.

Satz 1 gilt nur in Bezug auf den Teil der Vermögenswerte der Einrichtung, der der in Deutschland ausgeführten Geschäftstätigkeit im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG entspricht. Zusätzlich haben die Einrichtungen die Verbraucherinformationen nach Maßgabe der Anlage Teil D zu erteilen.

(6) Die Bundesanstalt überwacht, ob die Einrichtung die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften beachtet und die Verbraucherinformationen erteilt. Bei Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 20 Abs. 9 der Richtlinie 2003/41/EG unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

(7) Verletzt die Einrichtung weiterhin die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, so kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um diese Verstöße zu verhindern. Soweit andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind, kann die Bundesanstalt der Einrichtung ihre Tätigkeit im Inland untersagen.

(8) Auf Antrag der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung trifft die Bundesanstalt die erforderlichen Maßnahmen, um die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagen zu können, die sich im Besitz eines Treuhänders oder einer Verwahrstelle mit Standort im Inland befinden.





 

Frühere Fassungen von § 118e VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 7 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 118e VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 118e VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 7 VVRG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 113 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „Abschnitt III" gestrichen. 13. In § 118e Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „Abschnitt III" gestrichen. 14. Die Anlage D ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
Artikel 1 9. VAGÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Abs. 2," eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 27. Dem § 118e wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Auf Antrag der Aufsichtsbehörde ...