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§ 121e - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 121e Finanzrückversicherung



(1) Finanzrückversicherung ist eine Rückversicherung, bei der das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt (hinreichender Risikotransfer) und dabei zumindest

1.
Verzinsungsfaktoren (Zeitwert des Geldes) berücksichtigt werden oder

2.
durch vertragliche Bestimmungen sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags ausgeglichen werden, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.

Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die an das Bestehen einer Rückversicherung anknüpfen, finden nur auf Verträge mit hinreichendem Risikotransfer Anwendung; Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer gehören vorbehaltlich der Vorschriften über versicherungsfremde Geschäfte zum Geschäftsbetrieb. Über Finanzrückversicherungsverträge und die im Rahmen des Geschäftsbetriebs abgeschlossenen Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer ist der Bundesanstalt gesondert zu berichten.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Finanzrückversicherung im Sinne des Absatzes 1 und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer Vorschriften zu erlassen darüber,

1.
unter welchen Voraussetzungen ein Risikotransfer als hinreichend anzusehen ist,

2.
welche Mindestbestimmungen in jedem Finanzrückversicherungsvertrag enthalten sein müssen,

3.
wie Unternehmen durch geeignete interne Verfahren den Risikotransfer unter einem Vertrag zu ermitteln haben,

4.
wie interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren auszugestalten sind, um eine zuverlässige Dokumentation der Verträge und ihrer Wirkungsweise sowie Transparenz in der Berichterstattung sicherzustellen, und

5.
welchen Inhalt und Umfang die Berichtspflichten nach Absatz 1 Satz 3 haben.



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Frühere Fassungen von § 121e VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 20 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 02.06.2007Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923
aktuellvor 02.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 121e VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121e VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81b VAG Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan (vom 07.08.2014)
... einschränken, um diesen Umstand angemessen zu berücksichtigen. § 121e findet Anwendung. (3) Kann eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des ...
§ 111g VAG Umfang der Meldepflicht (vom 04.07.2013)
... die in § 84 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Personen und Stellen; 11. die nach § 121e Abs. 2 erlassenen Vorschriften; 12. die für Versicherungs-Zweckgesellschaften im ...
§ 121i VAG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 01.04.2012)
... finden § 119 Abs. 4, die §§ 121, 121a Abs. 1 bis 5 sowie die §§ 121c und 121e entsprechend Anwendung. § 121b gilt entsprechend für das durch die ...
§ 123b VAG Rückversicherungsunternehmen
... Unternehmen im Sinne des § 121e haben der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum 30. Juni 2005 den bisherigen ... 1, 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a darzulegen. (2) Für Unternehmen im Sinne des § 121e finden § 120 Abs. 1 Satz 1 und § 121b erst Anwendung ab dem 1. Januar 2005. § 121a ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Behörden der anderen Mitgliedstaaten". e) Die Angabe zu § 121e wird wie folgt gefasst: „§ 121e Finanzrückversicherung".  ... e) Die Angabe zu § 121e wird wie folgt gefasst: „§ 121e Finanzrückversicherung". f) Nach der Angabe zu § 121e werden folgende ... „§ 121e Finanzrückversicherung". f) Nach der Angabe zu § 121e werden folgende Angaben eingefügt: „§ 121f Bestandsübertragung ... ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: „§ 121e findet Anwendung." 16. Nach § 81e wird folgender § 81f ... in § 84 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Personen und Stellen; 11. die nach § 121e Abs. 2 erlassenen Vorschriften; 12. die für Versicherungs-Zweckgesellschaften ... maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds." 46. § 121e wird wie folgt gefasst: „§ 121e Finanzrückversicherung (1) ... Garantiefonds." 46. § 121e wird wie folgt gefasst: „§ 121e Finanzrückversicherung (1) Finanzrückversicherung ist eine ... und Umfang die Berichtspflichten nach Absatz 1 Satz 3 haben." 47. Nach § 121e werden folgende §§ 121f bis 121j eingefügt: „§ 121f ... Im Übrigen finden die §§ 121, 121a Abs. 1 bis 5 sowie die §§ 121c und 121e entsprechend Anwendung. § 121b gilt entsprechend für das durch die Niederlassung ...

Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 20.03.2006 BGBl. I S. 562
Artikel 1 1. SolBerVÄndV
... 3 und 4 werden angefügt: „(3) Für Unternehmen im Sinne des § 121e des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet § 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung in der am ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 20 JStG 2010 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt. 28. In § 121e Absatz 2 werden im Teilsatz vor Nummer 1 nach dem Wort „Rechtsverordnung" ein Komma und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)
V. v. 14.07.2008 BGBl. I S. 1291; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 12 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Eingangsformel FinRVV
... Grund des § 121e Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 46 des Gesetzes vom 28. Mai ...
§ 2 FinRVV Begriffsbestimmungen
...  (2) Das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko gemäß § 121e Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist das Risiko, dass für den ... 1 Nr. 1 entsteht. (3) Das versicherungstechnische Risiko gemäß § 121e Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist das Risiko, dass für den ... (4) Das Risiko hinsichtlich der Abwicklungsdauer (Zeitpunktrisiko) gemäß § 121e Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist das Risiko, dass sich die für das ...
§ 3 FinRVV Unternehmensinterne Kriterien für Finanzrückversicherungsverträge
... geeignet sind, Rückversicherungsverträge zu identifizieren, die die Merkmale des § 121e Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllen.  ...

Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
V. v. 12.10.2005 BGBl. I S. 3018; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 8 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 3 RückKapV
... vorbehaltlich Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Unternehmen im Sinne des § 121e des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben die sich aus den §§ 1 und 2 ergebenden ...