§ 121e Finanzrückversicherung
(1) Finanzrückversicherung ist eine Rückversicherung, bei der das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt (hinreichender Risikotransfer) und dabei zumindest
- 1.
- Verzinsungsfaktoren (Zeitwert des Geldes) berücksichtigt werden oder
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- durch vertragliche Bestimmungen sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags ausgeglichen werden, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.
Vorschriften des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, die an das Bestehen einer Rückversicherung anknüpfen, finden nur auf Verträge mit hinreichendem Risikotransfer Anwendung; Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer gehören vorbehaltlich der Vorschriften über versicherungsfremde Geschäfte zum Geschäftsbetrieb. Über Finanzrückversicherungsverträge und die im Rahmen des Geschäftsbetriebs abgeschlossenen Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer ist der Bundesanstalt gesondert zu berichten.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Finanzrückversicherung im Sinne des Absatzes 1 und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer Vorschriften zu erlassen darüber,
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- unter welchen Voraussetzungen ein Risikotransfer als hinreichend anzusehen ist,
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- welche Mindestbestimmungen in jedem Finanzrückversicherungsvertrag enthalten sein müssen,
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- wie Unternehmen durch geeignete interne Verfahren den Risikotransfer unter einem Vertrag zu ermitteln haben,
- 4.
- wie interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren auszugestalten sind, um eine zuverlässige Dokumentation der Verträge und ihrer Wirkungsweise sowie Transparenz in der Berichterstattung sicherzustellen, und
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- welchen Inhalt und Umfang die Berichtspflichten nach Absatz 1 Satz 3 haben.
Frühere Fassungen von § 121e VAG
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interne Verweise§ 111g VAG Umfang der Meldepflicht (vom 04.07.2013) ... die in § 84 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Personen und Stellen; 11. die nach § 121e Abs. 2 erlassenen Vorschriften; 12. die für Versicherungs-Zweckgesellschaften im ...
§ 123b VAG Rückversicherungsunternehmen ... Unternehmen im Sinne des § 121e haben der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum 30. Juni 2005 den bisherigen ... 1, 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a darzulegen. (2) Für Unternehmen im Sinne des § 121e finden § 120 Abs. 1 Satz 1 und § 121b erst Anwendung ab dem 1. Januar 2005. § 121a ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem VersicherungsaufsichtsgesetzV. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... Behörden der anderen Mitgliedstaaten". e) Die Angabe zu § 121e wird wie folgt gefasst: § 121e Finanzrückversicherung". ... e) Die Angabe zu § 121e wird wie folgt gefasst: § 121e Finanzrückversicherung". f) Nach der Angabe zu § 121e werden folgende ... § 121e Finanzrückversicherung". f) Nach der Angabe zu § 121e werden folgende Angaben eingefügt: § 121f Bestandsübertragung ... ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: § 121e findet Anwendung." 16. Nach § 81e wird folgender § 81f ... in § 84 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Personen und Stellen; 11. die nach § 121e Abs. 2 erlassenen Vorschriften; 12. die für Versicherungs-Zweckgesellschaften ... maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds." 46. § 121e wird wie folgt gefasst: § 121e Finanzrückversicherung (1) ... Garantiefonds." 46. § 121e wird wie folgt gefasst: § 121e Finanzrückversicherung (1) Finanzrückversicherung ist eine ... und Umfang die Berichtspflichten nach Absatz 1 Satz 3 haben." 47. Nach § 121e werden folgende §§ 121f bis 121j eingefügt: § 121f ... Im Übrigen finden die §§ 121, 121a Abs. 1 bis 5 sowie die §§ 121c und 121e entsprechend Anwendung. § 121b gilt entsprechend für das durch die Niederlassung ...
Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 20.03.2006 BGBl. I S. 562
Artikel 1 1. SolBerVÄndV ... 3 und 4 werden angefügt: „(3) Für Unternehmen im Sinne des § 121e des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet § 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung in der am ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Zitate in aufgehobenen TitelnFinanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)
V. v. 14.07.2008 BGBl. I S. 1291; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 12 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Eingangsformel FinRVV ... Grund des § 121e Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 46 des Gesetzes vom 28. Mai ...
§ 2 FinRVV Begriffsbestimmungen ... (2) Das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko gemäß § 121e Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist das Risiko, dass für den ... 1 Nr. 1 entsteht. (3) Das versicherungstechnische Risiko gemäß § 121e Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist das Risiko, dass für den ... (4) Das Risiko hinsichtlich der Abwicklungsdauer (Zeitpunktrisiko) gemäß § 121e Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist das Risiko, dass sich die für das ...
Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
V. v. 12.10.2005 BGBl. I S. 3018; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 8 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 3 RückKapV ... vorbehaltlich Satz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Unternehmen im Sinne des § 121e des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben die sich aus den §§ 1 und 2 ergebenden ...
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