Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 124 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
|

§ 124 Pflichtmitgliedschaft



(1) Unternehmen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 105 Abs. 2 zum Geschäftsbetrieb in den Versicherungssparten 19 bis 23 (Lebensversicherer) oder zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung gemäß § 12 (Krankenversicherer) zugelassen sind, mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen, müssen einem Sicherungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen dient.

(2) Pensionskassen können einem Sicherungsfonds freiwillig beitreten. Zur Gewährleistung vergleichbarer Finanzverhältnisse aller Mitglieder kann der Sicherungsfonds die Aufnahme von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 124 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 124 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VAG Umfang der Erlaubnis; Erlöschen
... oder einem elektronischen Informationsmedium bekannt zu machen. Ist ein gemäß § 124 sicherungspflichtiges Versicherungsunternehmen betroffen, informiert sie zusätzlich den ...
§ 146 VAG Bundesaufsicht (vom 04.07.2013)
... im Sinne des § 121g und die Sicherungsfonds im Sinne des § 124 , 3. die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, die über ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Sicherungsfonds für die Krankenversicherung an die Medicator AG
V. v. 11.05.2006 BGBl. I S. 1171
§ 1 Medicator-AuBÜV
... Medicator AG werden die Aufgaben und Befugnisse eines Sicherungsfonds für die in § 124 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Krankenversicherungsunternehmen ...

Verordnung über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eines Sicherungsfonds für die Lebensversicherung an die Protektor Lebensversicherungs-AG
V. v. 11.05.2006 BGBl. I S. 1170
§ 1 Protektor-AuBÜV
... werden die Aufgaben und Befugnisse eines Sicherungsfonds für die in § 124 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Lebensversicherungsunternehmen übertragen. ...