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§ 126 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 126 Sicherungsfonds


§ 126 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet. Die Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.

(2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen. Zu diesem Zweck sorgen sie für die Weiterführung der Verträge eines betroffenen Versicherungsunternehmens.

(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Sicherungsfonds. Für die Verwaltung erhält sie eine kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen.

(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundesanstalt.

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Zitierungen von § 126 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 126 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 127 VAG Beleihung Privater (vom 08.09.2015)
... Person des Privatrechts in die Rechte und Pflichten der jeweiligen Sicherungsfonds ein. § 126 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine Übertragung der Vermögensmasse erfolgt ...