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§ 137 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 137 Straftaten eines Prüfers


§ 137 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

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Zitierungen von § 137 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 145b VAG Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde (vom 09.03.2011)
... wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach den §§ 134, 137 bis 141, 143 und 145 dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der ...