(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt,
- 2.
- entgegen § 8a Abs. 3 eine der Leistungsbearbeitung vergleichbare Tätigkeit für ein in Nummer 1 bezeichnetes Versicherungsunternehmen ausübt,
- 3.
- entgegen § 8a Abs. 4 Satz 1 Weisungen erteilt oder
- 4.
- entgegen § 8a Abs. 4 Satz 2 Angaben macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.