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§ 144c - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 144c Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 130 Abs. 2 Satz 1 den Geschäftsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.



 

Zitierungen von § 144c VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 144c VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 128 VAG Aufsicht
... Übrigen gelten für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 144c , sofern es sich nicht um ein nach § 5 zugelassenes Unternehmen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
Artikel 4 RatingG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009". c) Nach der Angabe zu § 144c wird folgende Angabe eingefügt: „§ 145 Ordnungswidrigkeiten im Rahmen ...