(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §
130 Abs. 2 Satz 1 den Geschäftsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085