Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 80c VAG vom 21.08.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 GVVG-ÄndG am 21. August 2008 und Änderungshistorie des VAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 80c VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
§ 80c VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 12.06.2015 BGBl. I S. 926
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung


vorherige Änderung

 


(1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten.

(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Unterabschnitts ist

1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen,

a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder

b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straftaten

zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten sowie

2. die Begehung einer Tat nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder die Teilnahme an einer solchen Tat.


Anzeige