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Änderung § 11b VAG vom 01.01.2008

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§ 11b VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 11b VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11b Änderung bestehender Versicherungsverhältnisse in der Lebensversicherung


(Text neue Fassung)

§ 11b Treuhänder in der Lebensversicherung


vorherige Änderung

Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen die Prämien und die Versicherungsbedingungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden können, dürfen entsprechende Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. Für den Treuhänder gelten § 12b Abs. 3 und 4 und § 12d Abs. 2 entsprechend. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Lebensversicherung, voraus. Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.



Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen die Prämien mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert werden können, dürfen entsprechende Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. Für den Treuhänder gilt § 12b Abs. 3 und 4 entsprechend. Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.


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