Änderung § 85a VAG vom 01.01.2008

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§ 85a VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 85a VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung)

§ 85a Verbraucherinformation bei Geschäftstätigkeit im Ausland


(Text neue Fassung)

§ 85a Information über Geschäftstätigkeit im Ausland


(Textabschnitt unverändert)

Für das Versicherungsgeschäft in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum finden die §§ 10 und 10a Anwendung, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde liegt.






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