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Änderung § 44a VAG vom 01.01.2008

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§§ 44a bis 44c VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 44a VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 44a bis 44c


(Text neue Fassung)

§ 44a Verlust der Mitgliedschaft


vorherige Änderung

(weggefallen)



(1) Verliert ein Versicherungsnehmer durch eine Bestandsübertragung ganz oder zum Teil seine Rechte als Vereinsmitglied und wird er nicht Mitglied eines übernehmenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, so steht ihm für diesen Verlust eine angemessene Barabfindung zu. Sie muss die Verhältnisse des Vereins zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 44 berücksichtigen.

(2) Der Verein kann beschließen, dass dieser Anspruch auf Mitglieder beschränkt wird, die dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss angehören.

(3) Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Abfindung in gleicher Höhe. Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:

1. die Höhe der Versicherungssumme,

2. die Höhe der Beiträge,

3. die Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,

4. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Überschusses,

5. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maßstab für die Verteilung des Vermögens,

6. die Dauer der Mitgliedschaft.