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Änderung § 80c VAG vom 21.08.2008

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§ 80c VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung
§ 80c VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 80c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 80c Verpflichtete Unternehmen


vorherige Änderung

 


Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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