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Änderung § 83a VAG vom 18.10.2008

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§ 83a VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.10.2008 geltenden Fassung
§ 83a VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 83a Sonderbeauftragter


(1) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Organen eines Versicherungsunternehmens nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen,

2. das Versicherungsunternehmen nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat, oder

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet ist.

(2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden Vergütung fallen dem Versicherungsunternehmen zur Last. Die Höhe dieser Vergütung setzt die Aufsichtsbehörde fest. Sofern das Versicherungsunternehmen zur Zahlung der Vergütung vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die Aufsichtsbehörde an den Sonderbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 1 auf 4 Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)