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Änderung § 123e VAG vom 18.03.2009

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§ 123e VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
§ 123e VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 123e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 123e Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie


vorherige Änderung

 


Auf Verfahren nach § 104, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.