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Änderung § 38 VAG vom 29.05.2009

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§ 38 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 38 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 12 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Überschussverwendung


(Text alte Fassung)

(1) Ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuß wird, soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrücklage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der Satzung bestimmten Mitglieder verteilt. § 53c Abs. 3a dieses Gesetzes und § 269 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuß wird, soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrücklage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der Satzung bestimmten Mitglieder verteilt. § 53c Abs. 3a bleibt unberührt.

(2) Die Satzung hat zu bestimmen, welcher Maßstab der Verteilung zugrunde zu legen ist und ob der Überschuß nur an die am Schluß des Geschäftsjahrs vorhandenen oder auch an ausgeschiedene Mitglieder verteilt werden soll.




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