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Änderung § 81b VAG vom 01.08.2009

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§ 81b VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 81b VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305

(Textabschnitt unverändert)

§ 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan


(1) Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer oder drohen sie geringer zu werden als die Solvabilitätsspanne, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Solvabilitätsplan) zur Genehmigung vorzulegen. Drohen sich die Finanzverhältnisse weiter zu verschlechtern, so kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen Maßnahmen unter außergewöhnlichen Bedingungen die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen.

(2) Sind die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens geringer als der Garantiefonds oder auf diesen nicht in dem erforderlichen Umfang anrechenbar, so hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan über die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel (Finanzierungsplan) zur Genehmigung vorzulegen. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen Maßnahmen die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen.

(2a) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen gefährdet ist, hat das Unternehmen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Plan zur Verbesserung seiner Finanzverhältnisse (finanzieller Sanierungsplan) vorzulegen. Aus dem Plan muss hervorgehen, wie das Unternehmen die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen für die nahe Zukunft sicherstellen will. Der Sanierungsplan muss mindestens Angaben für die nächsten drei Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf:

1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen;

2. eine genaue Aufstellung der geschätzten Erträge und Aufwendungen für das Erstversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte;

3. eine Bilanzprognose;

4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen;

5. die Rückversicherungspolitik insgesamt.

Das Recht der Aufsichtsbehörde, weitere Angaben zu verlangen, bleibt unberührt. Ergibt die Prüfung des Sanierungsplanes, dass die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, weil sich die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert, kann die Aufsichtsbehörde, um die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch das Unternehmen in naher Zukunft sicherzustellen, von diesem verlangen, einen höheren Betrag an Eigenmitteln bereitzustellen, als nach der gemäß § 53c Abs. 2 erlassenen Verordnung gefordert wird. Grundlage für die Bestimmung der höheren geforderten Solvabilitätsspanne ist der vorgelegte finanzielle Sanierungsplan.

(2b) Zur Wahrung der Belange der Versicherten kann die Aufsichtsbehörde verlangen, alle für die Eigenmittel in Frage kommenden Bestandteile abzuwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahrs erheblich geändert hat.

(2c) Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückversicherungsvertrag, den das Versicherungsunternehmen mit einem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder einem nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG zugelassenen Erstversicherungsunternehmen geschlossen hat, nur aus Gründen zurückweisen, die sich nicht unmittelbar auf die finanzielle Solidität des anderen Unternehmens beziehen. Hat sich die Art oder die Qualität von Rückversicherungsverträgen seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert oder kommt es im Rahmen von Rückversicherungsverträge nur zu einem begrenzten Risikotransfer, kann die Aufsichtsbehörde die nach der Verordnung gemäß § 53c Abs. 2 bestimmte Verringerung der geforderten Solvabilitätsspanne auf Grund der Rückversicherung einschränken, um diesen Umstand angemessen zu berücksichtigen. § 121e findet Anwendung.

(3) Kann eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens gefährden, so kann die Aufsichtsbehörde auch dann Anordnungen treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört.

(Text alte Fassung)

(4) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsunternehmen keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet, seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt oder von den Anforderungen über die Belegenheit gemäß der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 3 über die Belegenheit abweicht, ohne daß dies von der Aufsichtsbehörde zugelassen worden ist.

(Text neue Fassung)

(4) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsunternehmen keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt.

(5) Wenn
die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist oder der begründete Verdacht besteht, dass eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen nicht möglich ist, kann die Aufsichtsbehörde Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, falls diese Geschäfte für das Versicherungsunternehmen nachteilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.