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Änderung § 78 VAG vom 01.09.2009

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§ 78 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 78 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 97 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 78 Pfleger im Insolvenzfall


(Text alte Fassung)

(1) Das Insolvenzgericht hat den Versicherten zur Wahrung ihrer Rechte nach §§ 77a und 77b einen Pfleger zu bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Insolvenzgericht.

(Text neue Fassung)

(1) Das Insolvenzgericht hat den Versicherten zur Wahrung ihrer Rechte nach §§ 77a und 77b einen Pfleger zu bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Insolvenzgericht.

(2) Der Pfleger hat den Umfang des vorhandenen Sicherungsvermögens festzustellen sowie die Ansprüche der Versicherten zu ermitteln und anzumelden.

(3) Der Pfleger hat die Versicherten, soweit es geschehen kann, vor der Anmeldung anzuhören und sie von der Anmeldung nachher zu benachrichtigen, ihnen auf Verlangen auch sonst Auskunft über die Tatsachen zu geben, die für ihre Ansprüche erheblich sind. Das Recht des einzelnen Versicherten, seinen Anspruch selbst anzumelden, bleibt unberührt. Soweit die Anmeldung des Versicherten von der des Pflegers abweicht, gilt, bis die Abweichung beseitigt ist, die Anmeldung, die dem Versicherten günstiger ist.

(4) Der Insolvenzverwalter hat dem Pfleger die Einsicht aller Bücher und Schriften des Schuldners zu gestatten und ihm auf Verlangen den Bestand des Sicherungsvermögens nachzuweisen.

(5) Der Pfleger kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen. Die ihm zu erstattenden Auslagen und die Vergütung fallen dem Sicherungsvermögen zur Last.

(6) Vor Bestellung des Pflegers und vor Festsetzung der Vergütung ist die Aufsichtsbehörde zu hören.