Änderung § 64b VAG vom 27.07.2010

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§ 64b VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2010 geltenden Fassung
§ 64b VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 950
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 64b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64b Vergütungssysteme


vorherige Änderung

 


(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungsunternehmen müssen angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein.

(2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäftsleitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unternehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit ihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist.

(3) Übergeordnete Unternehmen einer Versicherungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 und übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen haben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der gesamten Gruppe oder des gesamten Konglomerats angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind.

(4) Für die Vergütungssysteme von Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Absatz 2 Nummer 4 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nummer 3 gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 entsprechend.

(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten festzulegen zur Ausgestaltung, Überwachung, Weiterentwicklung und Transparenz der Vergütungssysteme im Sinne der Absätze 1, 3 und 4, einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der positiven und negativen Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume und der Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungsmediums und der Häufigkeit der Offenlegung, sowie zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen im Sinne des Absatzes 2. 2 Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Unternehmens sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten insgesamt zu orientieren. 3 Bei Unternehmen, die einer Versicherungsgruppe oder einem Finanzkonglomerat angehören, haben sich die Regelungen zusätzlich an der Größe der Gruppe oder des Konglomerats sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten der Gruppe oder des Konglomerats zu orientieren. 4 Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 341a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. 5 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 6 Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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