Änderung § 121d VAG vom 14.12.2010

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§ 121d VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 121d VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 121d Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/68/EG durch Rechtsverordnung Vorschriften für Rückversicherungsunternehmen zu erlassen über

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/68/EG Vorschriften für Rückversicherungsunternehmen zu erlassen über

1. die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne,

2. den für die Lebensrückversicherung und die Nichtlebensrückversicherung maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 



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